Neufassung der Nizzaer Klassifikation

Es ist wieder soweit.

Am 01.01.2012 ist eine Neufassung der Nizzaer Klassifikation erschienen.

Die Neuigkeiten sind insbesondere für alle Markenanmelder von Relevanz.

Die nunmehr 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza enthält eine vollständige Überarbeitung der bisher geltenden Klassifikationsregeln. Zahlreiche neue Begriffe sind enthalten, ferner Streichungen bisher bestehender Begriffe und vor allem auch zahlreiche Änderungen in der Zuordnung zu den einzelnen Klassen.

Diesmal von den Änderungen betroffen sind u.a. Nahrungsergänzungsmittel, Babywindeln, Deodorants sowie grundlegende Verschiebungen von Waren aus Klasse 9 in andere Klassen.

Es ist bei der Formulierung des Waren-und Dienstleistungsregisters zukünftig jährlich auf die aktualisierte Fassung zu achten. Während zwar Neuauflagen weiterhin nur alle 5 Jahre mit grundlegenden Änderungen (Klassenänderungen, Schaffung neuer Klassen, Streichung bestehender Klassen) erscheinen werden, wird es zukünftig auch jährliche “Versionen” geben, die neue Einträge oder Streichungen bestehender Einträge vorsehen können.

Eine Übersicht über die Änderungen finden Sie hier.

Adventskalender. 24. Dezember – Loseblattsammlung

Weihnachten Wir wünschen allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und erholsame Feiertage!

Die letzte Dezemberwoche werden wir uns markenrechtlichen Begriffen widmen und so den Start zu unserer Markenrechtsreihe legen. Im Januar geht es weiter mit spannenden Rechtsfällen.

Heute gibt es hier anstatt eines Urteils die Erklärung, was eine Loseblattsammlung eigentlich ist:

Eine Loseblattsammlung ist nichts anderes als ein Buch mit austauschbaren Seiten. Dazu wird in der Regel eine Lochbindung verwendet, die den Austausch entsprechend leicht gestaltet.

Wie schwierig der Austausch sein kann, lernt jeder Jurastudent bereits in den ersten Studienwochen. Denn die klassischen juristischen Loseblattsammlungen wie “Deutsche Gesetze”, auch Schönfelder genannt – Aussehen und Gewicht eines roten Ziegelsteins – bestehen aus unzähligen losen Blättern, die viermal im Jahr aktualisiert werden.

Die Aktualisierungen sind ebenfalls mehrere Dutzend Seiten dick und leider meist einzeln quer durch die Loseblattsammlung zu verteilen. Allein die Einsortierungshilfe ist zwei Seiten lang.

Macht man einen Fehler, sitzt man im strafrechtlichen Examen und die Vorschriften für Betrug und Diebstahl sind nicht mehr da.

Was bietet diese Loseblattsammlung?

Dieses Blog wird eine lose Sammlung urheber- und markenrechtlicher Informationen, Urteile und Neuigkeiten. Hier gibt es tägliche Aktualisierungen, die niemand einsortieren muss.

Und im Januar wartet eine Überraschung auf ihre Veröffentlichung!

Adventskalender: 23. Dezember – Kino.to

Heute ist der 23. DezemberDas war spannend im Dezember 2011:

Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen

Wer entgegen den urheberrechtlichen Bestimmungen handelt, hat nicht nur mit Abmahnungen zu rechnen, die erhebliche Kosten verursachen können, sondern kann auch strafrechtlich verfolgt werden.

Im Dezember 2011 wurden mehrere Beteiligte an dem im Sommer von den Behörden stillgelegten Streaming-Portals Kino.to zu Haftstrafe auf Bewährung verurteilt. Auf diesem Portal wurden Links zu einer Vielzahl von Kinofilmen und Fernsehserien zusammengeführt und für die Nutzer so eine Datenbank geschaffen, über die sie auf den verlinkten Videohostern diese Filme und Serien anschauen oder herunterladen konnten.

Nach Angaben der GVU, die nach intensiven Recherchen und Beobachtugnen durch Strafantrag den Stein ins Rollen gebracht hatte, wurde nun einer der aktivsten Uploader zu 1 Jahr und 9 Monaten Haftstrafe verurteilt, während einer der Haupt-Administratoren eine dreijährige Haftstrafe wegen gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen in 1,1 Million Fällen erhielt. Die Verfahren gegen die Personen an der Spitze der scheinbar bestens organisierten Bande sind noch nicht abgeschlossen.

Die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung ist den Up- und Downloadern, den Filesharern und Linkportalbetreibern wie Kino.to selten bewusst. Nach dem Motto „Es wird schon nicht mich treffen, so schlimm kann es gar nicht werden“, setzen sie sich regelmäßig zum eigenen Vergnügen über gesetzliche Bestimmungen hinweg.

Dazu trägt auch der Umstand bei, dass es in der Regel technisch sehr einfach ist, online oder auf anderem elektronischen Weg Werke anderer wie Filme und Musik zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dies geschieht täglich weltweit in unzähliger Weise. Allerdings kann sich nach der jahrelangen öffentlichen Diskussion um Filesharing und Raubkopien niemand mehr damit herausreden, dass er nicht wisse, was er tut. Dies ist im Übrigen ein Argument, das rechtlich von Anfang an kein Gewicht hatte. Wer die Leistung eines anderen nutzen will, insbesondere ohne eigene Anstrengung oder Kosten, hat vorher zu fragen und für die Nutzung zu entlohnen. Das ist ein klarer Grundsatz, der bei einem Mietwagen gilt und auch für urheberrechtliche Werke gelten muss.

Die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen ergibt sich aus den §§ 106 ff. UrhG und kann von einer Geldstrafe bis zu einer Haftstrafe von 5 Jahren führen. Es ist nach den bisher verkündeten Urteilen davon auszugehen, dass die Höchstgrenze bei der Verurteilung der Drahtzieher des Kino.to-Portals erreicht werden wird.

Adventskalender: 22. Dezember – Grenzenlose Farbwelten

Heute ist der 22. DezemberDas war spannend im November 2011:

Farbmarken-Rechtsprechung

Das BPatG hat mit Beschluss vom 14. November 2011 (Az. 29 W (pat) 173/10) erneut die Weigerung des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Eintragung einer Farbmarke bestätigt.

Diese Farbmarke wurde für diverse Waren- und Dienstleistungen angemeldet:

Gegenstand der Anmeldung ist eine bildliche Darstellung der geometrischen Figur mit drei Beispielen aus der Auswahl vieler verschiedener Erscheinungsformen des Zeichens im Marktauftritt. Aufgrund der variablen Darstellung würde es sich um eine neue Markenform handeln, eine sog. variable Marke.

Für Klasse 16 wurde die Anmeldung wegen fehlender grafischer Darstellbarkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG daher zurückgewiesen.

Das Gericht fasst die Mindestanforderungen an sämtliche Markenformen zusammen:

 Als Erfordernis der funktionsgemäßen Darstellung eines Zeichens ist nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen notwendig, dass es klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein muss. (…)Die Definition der Markenfähigkeit ist dabei für alle Markenkategorien einheitlich. Eine Marke muss erstens ein Zeichen sein, zweites muss sich dieses Zeichen grafisch darstellen lassen und drittens muss dieses Zeichen abstrakt geeignet sein, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Bei der abstrakten Farbmarke erfolgt die mittelbare grafische Darstellung durch Vorlage eines Farbmusters mit einer sprachlichen Beschreibung und der Bezeichnung der Farbe durch einen international anerkannten Kennzeichnungscode.

Farbmarke – was ist das?

Grundsätzlich ist auch eine Farbe geeignet, eine Ware oder Dienstleistung als Produkt eines bestimmten Unternehmens (Herstellers) zu kennzeichnen. Gleichsam kann aber nicht einem einzigen Unternehmen die ausschließliche Nutzungsbefugnis für eine Farbe zuerkannt werden, ohne damit die anderen Marktteilnehmer in ihrer Markttätigkeit zu beschränken.

Daher sind an eine Farbmarke sehr hohe Anforderungen zu setzen, allerdings keine anderen als an alle anderen Markenformen auch. Die wesentlichen Punkte sind die Erreichung einer Unterscheidungskraft, die notwendige Freihaltung der Farbe für den Markt sowie den Ausschluss solcher Farben, die lediglich die Ware allgemein beschreiben oder nur der Dekoration, Verpackung oder Werbung dienen.

Die Eintragung einer Farbmarke erfolgt in der Regel nur noch, wenn diese wegen Verkehrsdurchsetzung oder branchenbedingter Umstände gerechtfertigt scheint.

Dazu ein wenig aus der Statistik:

Im deutschen Markenregister befinden sich derzeit 106 eingetragene Farbmarken. 25 weitere Farbmarken befinden sich in der Anmeldung. Dagegen stehen fast 200 nicht eintragungsfähige Anmeldungen von Farbmarken.

Ein paar der ältesten Farbmarken sind das Magenta der Deutschen Telekom sowie die vier verkehrsroten, lichtgrauen, basaltgrauen und tiefschwarzen Streifen der Deutschen Bahn. Die jüngste eingetragene Farbmarke bezeichnet übrigens neonfarbig marmorierte Ohrstöpsel.

Adventskalender: 21. Dezember – In the end…

Heute ist der 21. Dezember Das war spannend im November 2011:

Zulässigkeit von Abstracts

Es war einmal im Jahre 2006 als zwei namhafte Zeitschriften gegen ein Online-Kulturmagazin vorgingen. Auf dessen Internetseite wurden u.a. Zusammenfassungen in verkürzter Form (sog. „Abstracts“) von Feuilletonartikeln der Zeitschriften und Originalrezensionen der Zeitschriften zu aktuellen Buchveröffentlichungen angeboten und an Dritte gegen Entgelt lizenziert.

Die Zeitschriften sahen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und eine unzulässige Bearbeitung (dazu s. http://www.lose-blatt-sammlung.de/?p=677) ihrer Werke.

Damit begann der bis November 2011 dauernde Instanzenzug.

1. Akt – LG Frankfurt a.M. 2006

In den erstinstanzlichen Urteilen des LG Frankfurt/Main vom 23.11.2006 (Az. 3 O 171/06 u. 3 O 172/06)  wurde eine Urheberrechtsverletzung durch Abstractnutzungen abgewiesen:

“Abstracts” würden lediglich dazu dienen den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Es würden allenfalls sehr kleine, urheberrechtlich schutzlose Teile der Originaltexte wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen. Nach Erschöpfung des Erstveröffentlichungsrecht könne jedermann den Inhalt des Werkes öffentlich mitteilen oder beschreiben ohne den Urheber fragen zu müssen, wenn dadurch nicht die Lektüre, Anhörung oder Betrachtung der Vorlage ersetzt würde. Diese Gefahr bestände im vorliegenden Fall jedoch nicht, da auch die Zweckrichtung sowie das Informationsbedürfnis der Nutzer der Oiginalrezensionen und Abstracts unterschiedlich sei.

2. Akt – OLG Frankfurt a.M. 2007

Das OLG Frankfurt bestätigte die Auffassung des LG mit Urteilen vom 11.12.2007 (Az. 11 U 75/06 u. 11 U 76/06):

Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.

Das Berufungsgericht fasst dies unter die folgenden vier Kriterien:

  • Der eigenständige schöpferische Gehalt des Abstracts sei umso größer, je stärker es das Originalwerk komprimiere und dabei gleichwohl dessen wesentliche Gedanken mitteile.
  • Die Individualität des Abstracts sei umso größer, je weiter es sich vom Aufbau des Originalwerkes entferne.
  • Es komme ferner darauf an, inwieweit das Abstract Passagen aus dem Originalwerk wörtlich oder fast wörtlich übernehme; dabei habe die wörtliche Übernahme rein beschreibender Begriffe außer Betracht zu bleiben, weil insoweit kein Gestal-tungsspielraum bestehe.
  • Schließlich sei die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, der nicht nur die Verbreitung eigener Meinungen, sondern auch die bloße Berichterstattung schütze.

3. Akt – BGH 2010

Der BGH hat daraufhin mit Urteilen vom 01.12.2010 (Az. I ZR 12/08 u. I ZR 13/08)  die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und an das OLG Frankfurt a.M zurückverwiesen. Dabei hat der BGH teilweise sehr komplexen Ausführungen auf die wesentlichen Punkt zurückgeführt:

„Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts hängt davon ab, ob diese als abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder als freie Benutzung (§ 24 UrhG) der Originalrezensionen anzusehen sind. (Quelle BGH)

Dazu ist zu betrachten:

  • Inwieweit stimmt das neue Werk mit dem benutzten Werk in Merkmalen überein, auf denen die schöpferische Eigenart des benutzten Werkes beruht
  • Die Beinhaltung von Originaltextstellen, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinandergereiht sind besagt nicht, dass das neue Werk eine abhängige und damit unzulässige Bearbeitung des älteren Werkes ist.
  • Wenn es sich bei den übernommenen Originaltextstellen um gebräuchliche Formulierungen handelt, können sich diese nicht auf eine urheberrechtlich zu schützende Eigenart stützen.

Den vier vom Berufungsgericht entwickelten Kriterien setzt der BGH entgegen:

Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung, ob ein Abstract als abhängige Bearbeitung oder freie Benutzung eines Originalwerkes anzusehen ist, nicht die herkömmlichen, sondern besondere Maßstäbe gelten. (Quelle: BGH)

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die wörtliche Übernahme von Textpassagen ausIm vorliegenden Fall sei daher nicht nur Augenmerk auf die wortwörtliche Übernahme nur einzelner Wörter oder knappe Wortfolgen zu legen, sondern auch auf den Anteil, den diese Stellen an den Abstracts haben, denn es zeige sich in den vorlegten Unterlagen, dass viele Abstracts zu einem großen oder sogar zum größten Teil aus wörtlich übernommenen OriginaltextsteIlen bestehen und gerade deren besonders aussagekräftigen und originell formulierten Wendungen übernommen haben. Diee Zusammenfassungen folgen weitgehend dem Gedankengang der Vorlage.

Erstrecht ergebe sich aus § 12 Abs. 2 UrhG nicht das Recht, diese Abstracts ohne Zustimmung der Urheber zu verwerten, denn diese Norm regele einen weiteren Schutz des Urhebers nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte.

Da die Sache aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif ist, wurde das Verfahren zurückverwiesen. Die Beurteilung unfreie Bearbeitung oder Freie Benutzung kann nämlich bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht all-gemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt.

4. Akt – (wieder) OLG Frankfurt a.M 2011

Am 01.11.2011 hat nun das OLG Frankfurt (Az. 011 U 75/06 u. 11 U 76/06) letztlich entschieden:

In manchen der vorgelegten Fälle lagen in nicht geringem Umfang durch die Abstracts tatsächlich Urheberrechtsverletzungen wegen unfreier Bearbeitungen vor.

Das Gericht hat daraufhin den Anträgen der Klägerinnen teilweise entsprochen. Es beschäftigte sich ausführlich mit den einzelnen Abstracts und subsumierte diese unter die vom BGH nochmals verdeutlichten Entscheidungskriterien.

Im Übrigen ein lesenswertes Urteil, dass der Praxis der Abstract-Rezensenten als gute Vorlage dienen könnte.

Und wenn sie nicht gestorben sind, dann abstrahieren sie noch heute.