BGH-Urteil zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetver-öffentlichungen
Nach den Vorabentscheidung des EuGH vom 28.10.2011 (C-509/09 und C-161/10) in Sachen Berichterstattung über die Sedlmayr-Mörder unter voller Nennung des Namens in Österreich, jedoch gerichtlicher Geltendmachung in Deutschland, hat nunmehr der BGH am heutigen Tag entschieden (Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 217/08), dass
der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. (Pressemitteilung des BGH Nr. 059/2012 vom 08.05.2012)
Hintergrund war die Veröffentlichung eines Artikels im Onlineauftritt eines österreichischen Medienunternehmens, gegen die der Kläger vor einem deutschen Gericht geklagt hatte.
Die Gesetze und Normen eines Landes enden in der Regel an der Landesgrenze. Diese als Territorialprinzip bezeichnete Rechtsgrundlage kollidiert mit dem grenzüberschreitenden Zugang zum Internet. Dort veröffentlichte Inhalte sind weltweit abrufbar.
Wer jedoch mangels Ansässigkeit, Anwesenheit oder Nationalität nicht unter Landesrecht fällt, kann in der Regel nicht danach verurteilt werden. Die Rechte eines Landes dürfen nicht in die Gesetzes- und Rechtsprechung eines anderen Landes eingreifen.
Bereits in Deutschland besteht das “Problem” des sog. “fliegenden Gerichtsstands” bei Internettaten. Verletzungen über das Internet können bundesweit verfolgt werden, da sie durch bundesweit abrufbare Inhalte jeweils am Abrufort Schaden verursachen.
Der EuGH hat nunmehr in ähnlicher Weise die innereuropäischen Grenzen und das damit verbundene Territorialprinzip gelockert. Eine Klage kann der Verletzte bei jedem Gericht jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Gebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war.
Gleichzeitig schränken die Richter jedoch wieder ein. Zwar sind die Landesgrenzen nicht mehr entscheidend bei der Gerichtswahl, aber dennoch kann die individuelle Sachlage die Wahlmöglichkeiten verringern:
Die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person können am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat. (Pressemitteilung EuGH)
Unter Anwendung dieser Vorgaben erklärt der BGH nunmehr die deutsche Gerichte für den Fall zuständig. Eine weitreichende Entscheidung in Internetverletzungsfällen des Persönlichkeitsrechts, auch wenn sie für die Kläger nicht zu einem Erfolg geführt haben, denn die Klagen wurden dennoch abgewiesen: Zur Prüfung einer Persönlichkeitsrechtverletzung gehört nicht nur die formale Bestimmung des Gerichtsstands, sondern vielmehr die materiell-rechtliche Abwägung der entgegenstehenden Interessen Persönlichkeitsrecht und Meinungs-/Pressefreiheit, welche hier den Vortritt bekam.

Am 20. März 2012 war Frühlingsanfang – Anlass für das Landgericht Bielefeld ein Winterthema hinter sich zu bringen.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels meldet in einer
Nicht nur Markenunternehmen streiten um den Namen, auch Städte und Gemeinden können sich in die Quere kommen.