Das war spannend im November 2011:
Zulässigkeit von Abstracts
Es war einmal im Jahre 2006 als zwei namhafte Zeitschriften gegen ein Online-Kulturmagazin vorgingen. Auf dessen Internetseite wurden u.a. Zusammenfassungen in verkürzter Form (sog. „Abstracts“) von Feuilletonartikeln der Zeitschriften und Originalrezensionen der Zeitschriften zu aktuellen Buchveröffentlichungen angeboten und an Dritte gegen Entgelt lizenziert.
Die Zeitschriften sahen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und eine unzulässige Bearbeitung (dazu s. http://www.lose-blatt-sammlung.de/?p=677) ihrer Werke.
Damit begann der bis November 2011 dauernde Instanzenzug.
1. Akt – LG Frankfurt a.M. 2006
In den erstinstanzlichen Urteilen des LG Frankfurt/Main vom 23.11.2006 (Az. 3 O 171/06 u. 3 O 172/06) wurde eine Urheberrechtsverletzung durch Abstractnutzungen abgewiesen:
“Abstracts” würden lediglich dazu dienen den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Es würden allenfalls sehr kleine, urheberrechtlich schutzlose Teile der Originaltexte wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen. Nach Erschöpfung des Erstveröffentlichungsrecht könne jedermann den Inhalt des Werkes öffentlich mitteilen oder beschreiben ohne den Urheber fragen zu müssen, wenn dadurch nicht die Lektüre, Anhörung oder Betrachtung der Vorlage ersetzt würde. Diese Gefahr bestände im vorliegenden Fall jedoch nicht, da auch die Zweckrichtung sowie das Informationsbedürfnis der Nutzer der Oiginalrezensionen und Abstracts unterschiedlich sei.
2. Akt – OLG Frankfurt a.M. 2007
Das OLG Frankfurt bestätigte die Auffassung des LG mit Urteilen vom 11.12.2007 (Az. 11 U 75/06 u. 11 U 76/06):
Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist. Dies hängt vor allem davon ab, wie weit sich das Abstract in Aufbau und Gliederung vom Original unterscheidet und in welchem Umfang Passagen aus dem Originaltext übernommen werden.
Das Berufungsgericht fasst dies unter die folgenden vier Kriterien:
- Der eigenständige schöpferische Gehalt des Abstracts sei umso größer, je stärker es das Originalwerk komprimiere und dabei gleichwohl dessen wesentliche Gedanken mitteile.
- Die Individualität des Abstracts sei umso größer, je weiter es sich vom Aufbau des Originalwerkes entferne.
- Es komme ferner darauf an, inwieweit das Abstract Passagen aus dem Originalwerk wörtlich oder fast wörtlich übernehme; dabei habe die wörtliche Übernahme rein beschreibender Begriffe außer Betracht zu bleiben, weil insoweit kein Gestal-tungsspielraum bestehe.
- Schließlich sei die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, der nicht nur die Verbreitung eigener Meinungen, sondern auch die bloße Berichterstattung schütze.
3. Akt – BGH 2010
Der BGH hat daraufhin mit Urteilen vom 01.12.2010 (Az. I ZR 12/08 u. I ZR 13/08) die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und an das OLG Frankfurt a.M zurückverwiesen. Dabei hat der BGH teilweise sehr komplexen Ausführungen auf die wesentlichen Punkt zurückgeführt:
„Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts hängt davon ab, ob diese als abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder als freie Benutzung (§ 24 UrhG) der Originalrezensionen anzusehen sind. (Quelle BGH)
Dazu ist zu betrachten:
- Inwieweit stimmt das neue Werk mit dem benutzten Werk in Merkmalen überein, auf denen die schöpferische Eigenart des benutzten Werkes beruht
- Die Beinhaltung von Originaltextstellen, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinandergereiht sind besagt nicht, dass das neue Werk eine abhängige und damit unzulässige Bearbeitung des älteren Werkes ist.
- Wenn es sich bei den übernommenen Originaltextstellen um gebräuchliche Formulierungen handelt, können sich diese nicht auf eine urheberrechtlich zu schützende Eigenart stützen.
Den vier vom Berufungsgericht entwickelten Kriterien setzt der BGH entgegen:
Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung, ob ein Abstract als abhängige Bearbeitung oder freie Benutzung eines Originalwerkes anzusehen ist, nicht die herkömmlichen, sondern besondere Maßstäbe gelten. (Quelle: BGH)
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die wörtliche Übernahme von Textpassagen ausIm vorliegenden Fall sei daher nicht nur Augenmerk auf die wortwörtliche Übernahme nur einzelner Wörter oder knappe Wortfolgen zu legen, sondern auch auf den Anteil, den diese Stellen an den Abstracts haben, denn es zeige sich in den vorlegten Unterlagen, dass viele Abstracts zu einem großen oder sogar zum größten Teil aus wörtlich übernommenen OriginaltextsteIlen bestehen und gerade deren besonders aussagekräftigen und originell formulierten Wendungen übernommen haben. Diee Zusammenfassungen folgen weitgehend dem Gedankengang der Vorlage.
Erstrecht ergebe sich aus § 12 Abs. 2 UrhG nicht das Recht, diese Abstracts ohne Zustimmung der Urheber zu verwerten, denn diese Norm regele einen weiteren Schutz des Urhebers nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte.
Da die Sache aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif ist, wurde das Verfahren zurückverwiesen. Die Beurteilung unfreie Bearbeitung oder Freie Benutzung kann nämlich bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht all-gemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt.
4. Akt – (wieder) OLG Frankfurt a.M 2011
Am 01.11.2011 hat nun das OLG Frankfurt (Az. 011 U 75/06 u. 11 U 76/06) letztlich entschieden:
In manchen der vorgelegten Fälle lagen in nicht geringem Umfang durch die Abstracts tatsächlich Urheberrechtsverletzungen wegen unfreier Bearbeitungen vor.
Das Gericht hat daraufhin den Anträgen der Klägerinnen teilweise entsprochen. Es beschäftigte sich ausführlich mit den einzelnen Abstracts und subsumierte diese unter die vom BGH nochmals verdeutlichten Entscheidungskriterien.
Im Übrigen ein lesenswertes Urteil, dass der Praxis der Abstract-Rezensenten als gute Vorlage dienen könnte.
Und wenn sie nicht gestorben sind, dann abstrahieren sie noch heute.