Klagen dort, wo es weh tut

BGH-Urteil zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetver-öffentlichungen

Nach den Vorabentscheidung des EuGH vom 28.10.2011 (C-509/09 und C-161/10) in Sachen Berichterstattung über die Sedlmayr-Mörder unter voller Nennung des Namens in Österreich, jedoch gerichtlicher Geltendmachung in Deutschland, hat nunmehr der BGH am heutigen Tag entschieden (Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 217/08), dass

der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. (Pressemitteilung des BGH Nr. 059/2012 vom 08.05.2012)

Hintergrund war die Veröffentlichung eines Artikels im Onlineauftritt eines österreichischen Medienunternehmens, gegen die der Kläger vor einem deutschen Gericht geklagt hatte.

Die Gesetze und Normen eines Landes enden in der Regel an der Landesgrenze. Diese als Territorialprinzip bezeichnete Rechtsgrundlage kollidiert mit dem grenzüberschreitenden Zugang zum Internet. Dort veröffentlichte Inhalte sind weltweit abrufbar.

Wer jedoch mangels Ansässigkeit, Anwesenheit oder Nationalität nicht unter Landesrecht fällt, kann in der Regel nicht danach verurteilt werden. Die Rechte eines Landes dürfen nicht in die Gesetzes- und Rechtsprechung eines anderen Landes eingreifen.

Bereits in Deutschland besteht das “Problem” des sog. “fliegenden Gerichtsstands” bei Internettaten. Verletzungen über das Internet können bundesweit verfolgt werden, da sie durch bundesweit abrufbare Inhalte jeweils am Abrufort Schaden verursachen.

Der EuGH hat nunmehr in ähnlicher Weise die innereuropäischen Grenzen und das damit verbundene Territorialprinzip gelockert. Eine Klage kann der Verletzte bei jedem Gericht jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Gebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war.

Gleichzeitig schränken die Richter jedoch wieder ein. Zwar sind die Landesgrenzen nicht mehr entscheidend bei der Gerichtswahl, aber dennoch kann die individuelle Sachlage die Wahlmöglichkeiten verringern:

Die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person können am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat. (Pressemitteilung EuGH)

Unter Anwendung dieser Vorgaben erklärt der BGH nunmehr die deutsche Gerichte für den Fall zuständig. Eine weitreichende Entscheidung in Internetverletzungsfällen des Persönlichkeitsrechts, auch wenn sie für die Kläger nicht zu einem Erfolg geführt haben, denn die Klagen wurden dennoch abgewiesen: Zur Prüfung einer Persönlichkeitsrechtverletzung gehört nicht nur die formale Bestimmung des Gerichtsstands, sondern vielmehr die materiell-rechtliche Abwägung der entgegenstehenden Interessen Persönlichkeitsrecht und Meinungs-/Pressefreiheit, welche hier den Vortritt bekam.

Frühling – Das Ende der Dachlawinen

Frühling Am 20. März 2012 war Frühlingsanfang – Anlass für das Landgericht Bielefeld ein Winterthema hinter sich zu bringen.

Im Verfahren 8 O 310/10 ging es um die Schäden, die eine Dachlawine bei einem vorbefahrenden Fahrzeug verursacht hatte.

Das Gericht gab der Klage des Fahrzeughalters statt und verurteilte die Eigentümer des Hauses zu Zahlung von ca. 5.000,- Euro entstandenen Schadens.

Während der Kläger an dem Haus der Beklagten vorbei fuhr, gab es – wie auch eine ihm nachfahrende Zeugin bestätigte – ein lautes Geräusch wie bei einem Erdbeben. Unmittelbar danach waren an seinem Fahrzeug die Heck- und Frontscheibe zerstört sowie einige Beulen am gesamten Fahrzeug. Auf der Straße lagen Brocken überfrorenen Schnees, während das Hausdach der Beklagten als einziges in der Straße nunmehr schneefrei war. Am Unfalltag sowie bereits in den Wochen zuvor bestand eine durch starken Schneefall bedingte, außergewöhnliche Wetterlage.

Die Beklagten sahen jedoch ein Mitverschulden des Klägers sowie keine Verpflichtung, abstürzbedrohte Schneemassen vom Dach zu entfernen. Dem erteilte das LG eine Absage:

Angesichts der außergewöhnlichen Wetterlage einerseits und der besonderen Gefahrensituation andererseits hätten die Beklagten dafür Sorge tragen müssen, dass Schnee und Eis vom Dach ihres Hauses nicht zu Personen- und/oder Sachschäden für die Teilnehmer am Straßenverkehr führen konnten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für die Teilnehmer des “fließenden Verkehrs” auf der S.straße keine Möglichkeit bestand, sich vor möglicherweise vom Hausdach herabstürzenden Schnee- und/oder Eismassen zu schützen. (Quelle: Justiz NRW)

Angesichts des schönen Wetters in diesen Tagen scheint diese Gefahr jedoch für die nächsten Monate ad acta gelegt zu sein. Carpe Frühling!

Filesharing der Leseratten – library.nu

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels meldet in einer Pressemitteilung vom 15.02.2012, dass es einer internationalen Gruppe von Verlagen gelungen ist, gegen die illegalen Angebote library.nu und ifile.it vorzugehen.

Das Raubkopieverzeichnis und den Filehoster haben nach Angaben des Vereins gemeinsam eine “Internet-Bibliothek” mit über 400.000 illegalen E-Books online gestellt. Das Angebot reichte von alten zu neuen Werken, von Fach- und Sachbüchern bis zu Belletristik, von Groschenromanen bis Bestsellern und die Betreiber konnten durch Premium-Accounts und Werbekunden erhebliche Gewinne erzielen.

Insgesamt wurden vor dem Landgericht München I insgesamt 17 einstweilige Verfügungen für unterschiedliche Verlage erwirkt und den drei Betreibern im Umkreis der irischen Stadt Galway zugestellt.

Damit reihen sich die Verlage in die Phalanx der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten, die das Problem nicht am Symptom Nutzer, sondern an der Wurzel beim illegalen, gewerblichen Anbieter packen.

Auch wenn dies neben juristischem Geschick auch erheblicher Kosten und Aufwandes bedurfte, wie die der Presseerklärung beigefügte Sachverhaltsdarstellung der federführenden Kanzlei zeigt, zeigt der Fall deutlich, dass es bereits nach den heute bestehenden Gesetzen möglich ist, die urheberrechtlichen Ansprüche – sogar länderübergreifend – durchzusetzen.

MFM-Bildhonorare 2012

Die aktuelle Ausgabe der MFM-Tabellen ist auf dem Markt.

Die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) dienen als Richtlinie für die Höhe der üblichen Honorare im Foto-Bereich.

Sie helfen Fotografen bei Honorarverhandlungen als Referenz und werden in Gerichtsverhandlungen auf dem Gebiet des Urheberrechts zur Ermittlung der „angemessenen Vergütung“ (§ 32 UrhG) herangezogen. Weitere in Urheberrechtsverfahren herangezogene Regelungen finden sich z.B. in den Tarifen der VG Bild Kunst.

Dabei entsprechen diese Regelungen (noch) nicht den Anforderungen, die das Gesetz an für Gerichte und Parteien verbindliche gemeinsame Vergütungsregeln stellt.

Gem. § 32 UrhG  gilt eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung als angemessen. Bisher konnte jedoch u.a. für den Fotografenbereich keine echte gemeinsame Vergütungsregel geschlossen werden.

Echte gemeinsame Vergütungsregeln hätten ein wesentliches Gewicht bei der Bemessung der Angemessenheit der Urhebervergütung. Jedoch müssen sie von Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame aufgestellt werden, was bisher nicht erfolgt ist.

Umso wichtiger ist es, sich als Urheber in Interessengemeinschaften und Vereinigungen zusammen zu schließen und gemeinsam die effektive Durchsetzung der im Urheberrecht bereits verankerten, oftmals an der Machtlosigkeit des einzelnen Urhebers gegenüber der Verwerterindustrie scheiternden Regelungen zu ermöglichen.

Harzig

Nicht nur Markenunternehmen streiten um den Namen, auch Städte und Gemeinden können sich in die Quere kommen.

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt musste einen Rechtsstreit zwischen der Samtgemeinde Oberharz und der Stadt Oberharz am Brocken entscheiden.

Die neue Stadt Oberharz am Brocken liegt in Sachsen-Anhalt und entstand 2010 durch einen gemeindlichen Zusammenschluss, dessen Namenswahl der Samtgemeinde im benachbarten Bundesland Niedersachsen nicht gefiel.

Die Berufung der Samtgemeinde wurde nun vom OVG mit Urteil vom 15.02.2012 zurückgewiesen, da die Klage mangels einer namensrechtlich beachtlichen Verwechslungsgefahr unbegründet war, da eine namensrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr durch die dagegen extra erfolgte Hinzufügung „am Brocken“ nicht mehr gegeben war.

Das Gericht stellt auch auf das Hinzutreten weiterer mildernder Umstände ab. Es gäbe „zahlreiche Beispiele von Namensgleichheiten unter Kommunen“ und „ein Name, der gleichzeitig eine geographische Bezeichnung sei, entfalte von vornherein keine große namensmäßige Unterscheidungskraft“. Erst recht gelte dies, wenn die Parteien in verschiedenen Bundesländern lägen und kommunalrechtliche Unterschiede als „Stadt“ und „Samtgemeinde“ besäßen.

(Quelle: Pressemitteilung des OVG Sachsen-Anhalt)